§ 47 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bediensteten der Gemeinde sind entweder von der Gemeinde hoheitlich ernannt (öffentlich-rechtlich Bedienstete) oder stehen in einem Vertragsverhältnis zur Gemeinde (privatrechtlich Bedienstete)§ 47 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Gemeinde ist gegenüber den öffentlich-rechtlich Bediensteten Träger der Diensthoheit, gegenüber den privatrechtlich Bediensteten Dienstgeber.

(2) Die Gemeindevertretung hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung einen Stellenplan zu beschließen. Dieser hat die Anzahl, die Bewertung und das Beschäftigungsausmaß der Planposten festzulegen. Jede Ausweitung oder Aufwertung von Planstellen bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Landesregierung kann hierfür Richtlinien erlassen. Die Gemeinde darf niemand in ihren Dienst aufnehmen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernehmen, wenn nicht im Stellenplan dafür eine entsprechende Planstelle vorgesehen ist.

(2a) In Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und zur Sicherstellung eines gesetzeskonformen Vollzuges kann der Stellenplan von Gemeinden, Gemeindeverbänden und der Aufsichtsbehörde auch in elektronischer Form gemeinsam aktuell gehalten werden. Gemeinde, Gemeindeverbände und Aufsichtsbehörde sind ermächtigt, personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen neben den im Abs 2 angeführten Stellenplaninhalten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Name, Geburtsdatum, Ausgangspunkt für das Besoldungsdienstalter, Dienstbeginn, Befristung, Beschäftigungsausmaß, Entlohnungsgruppe, Dienstklasse, Erfahrungsstufe, Vorrückungstermin, Karenzzeiten, Status gemäß Behinderteneinstellungsgesetz.

(2b) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2c) Gemeinden, Gemeindeverbände und Aufsichtsbehörde haben gemeinsam organisatorische und technische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Aufsichtsbehörde.

(3) Der Bürgermeister kann die Bediensteten erforderlichenfalls vom Amtsgeheimnis entbinden.

(4) Ebenso steht die Entlassung (vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses) von privatrechtlich Bediensteten nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen dem Bürgermeister zu. Sie bedarf der Bestätigung durch die Gemeindevorstehung, im Fall der Entlassung des Amtsleiters der Bestätigung durch die Gemeindevertretung, über die innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ist.

(5) Das Dienst- und Besoldungsrecht sowie das Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Gemeinden ist in gesonderten Gesetzen geregelt. Vereinbarungen, die diesen Gesetzen widersprechen, sind unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.2019
(1) Die Bediensteten der Gemeinde sind entweder von der Gemeinde hoheitlich ernannt (öffentlich-rechtlich Bedienstete) oder stehen in einem Vertragsverhältnis zur Gemeinde (privatrechtlich Bedienstete)§ 47 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Gemeinde ist gegenüber den öffentlich-rechtlich Bediensteten Träger der Diensthoheit, gegenüber den privatrechtlich Bediensteten Dienstgeber.

(2) Die Gemeindevertretung hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung einen Stellenplan zu beschließen. Dieser hat die Anzahl, die Bewertung und das Beschäftigungsausmaß der Planposten festzulegen. Jede Ausweitung oder Aufwertung von Planstellen bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Landesregierung kann hierfür Richtlinien erlassen. Die Gemeinde darf niemand in ihren Dienst aufnehmen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf unbestimmte Zeit übernehmen, wenn nicht im Stellenplan dafür eine entsprechende Planstelle vorgesehen ist.

(2a) In Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes und zur Sicherstellung eines gesetzeskonformen Vollzuges kann der Stellenplan von Gemeinden, Gemeindeverbänden und der Aufsichtsbehörde auch in elektronischer Form gemeinsam aktuell gehalten werden. Gemeinde, Gemeindeverbände und Aufsichtsbehörde sind ermächtigt, personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen neben den im Abs 2 angeführten Stellenplaninhalten folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Name, Geburtsdatum, Ausgangspunkt für das Besoldungsdienstalter, Dienstbeginn, Befristung, Beschäftigungsausmaß, Entlohnungsgruppe, Dienstklasse, Erfahrungsstufe, Vorrückungstermin, Karenzzeiten, Status gemäß Behinderteneinstellungsgesetz.

(2b) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2c) Gemeinden, Gemeindeverbände und Aufsichtsbehörde haben gemeinsam organisatorische und technische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Aufsichtsbehörde.

(3) Der Bürgermeister kann die Bediensteten erforderlichenfalls vom Amtsgeheimnis entbinden.

(4) Ebenso steht die Entlassung (vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses) von privatrechtlich Bediensteten nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen dem Bürgermeister zu. Sie bedarf der Bestätigung durch die Gemeindevorstehung, im Fall der Entlassung des Amtsleiters der Bestätigung durch die Gemeindevertretung, über die innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ist.

(5) Das Dienst- und Besoldungsrecht sowie das Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Gemeinden ist in gesonderten Gesetzen geregelt. Vereinbarungen, die diesen Gesetzen widersprechen, sind unzulässig.

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