§ 49a GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Mittelfristiger Finanzplan

§ 49a

(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von vier bis fünf Rechnungsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen§ 49a GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Wird in einer Gemeinde erstmals ein mittelfristiger Finanzplan aufgestellt, ist dieser gemeinsam mit dem Voranschlag für jenes Rechnungsjahr, das das erste der Planperiode bildet, der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplanes hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die von den politischen Koordinationskomitees auf Grund des Art 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001), kundgemacht unter LGBl Nr 48/2002, gegeben werden.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr der Gemeindevertretung zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Berücksichtigung der Maßnahmen und Empfehlungen der politischen Koordinationskomitees und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2019
Mittelfristiger Finanzplan

§ 49a

(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von vier bis fünf Rechnungsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen§ 49a GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Wird in einer Gemeinde erstmals ein mittelfristiger Finanzplan aufgestellt, ist dieser gemeinsam mit dem Voranschlag für jenes Rechnungsjahr, das das erste der Planperiode bildet, der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplanes hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die von den politischen Koordinationskomitees auf Grund des Art 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Verstärkung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2001), kundgemacht unter LGBl Nr 48/2002, gegeben werden.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr der Gemeindevertretung zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse unter Berücksichtigung der Maßnahmen und Empfehlungen der politischen Koordinationskomitees und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen.

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