§ 51 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Voranschlagsprovisorium

§ 51

(1) Kommt der Voranschlag ausnahmsweise nicht vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zustande, so hat die Gemeindevertretung für die Höchstdauer der ersten drei Monate des Rechnungsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen§ 51 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieses hat zu enthalten:

a)

die Ausgaben, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen;

b)

die Einnahmen im Ausmaß des Vorjahres, wenn jedoch eine Minderung zu erwarten ist, im geminderten Ausmaß.

(2) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 bestimmte Frist bei Vorliegen triftiger Gründe um höchstens weitere drei Monate verlängern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Voranschlagsprovisorium

§ 51

(1) Kommt der Voranschlag ausnahmsweise nicht vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zustande, so hat die Gemeindevertretung für die Höchstdauer der ersten drei Monate des Rechnungsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen§ 51 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieses hat zu enthalten:

a)

die Ausgaben, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen;

b)

die Einnahmen im Ausmaß des Vorjahres, wenn jedoch eine Minderung zu erwarten ist, im geminderten Ausmaß.

(2) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 bestimmte Frist bei Vorliegen triftiger Gründe um höchstens weitere drei Monate verlängern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten