§ 61 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Gemeindevermögen

§ 61

(1) Gemeindevermögen ist jenes Eigentum der Gemeinde, das weder öffentliches Gut noch Gemeindegut ist§ 61 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das Gemeindevermögen ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Aus dem ertragsfähigen Vermögen ist ohne Beeinträchtigung des Stammes der größtmögliche dauernde Ertrag zu erzielen.

(3) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.

(4) Die Gemeinde darf nur solche Vermögensteile veräußern, die oder deren Erträge sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur ungeschmälerten Erhaltung des Gesamtwertes des Gemeindevermögens zu verwenden:

a)

zur Schaffung zumindest gleichbeständiger neuer Vermögenswerte;

hiebei ist die Gemeinde verpflichtet, von den Personen, die daraus einen unmittelbaren Vorteil ziehen, eine diesem Vorteil entsprechende Gegenleistung zu fordern;

b)

zur Rücklagenbildung;

c)

zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen.

(5) Das gesamte Sachanlagevermögen mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2019
Gemeindevermögen

§ 61

(1) Gemeindevermögen ist jenes Eigentum der Gemeinde, das weder öffentliches Gut noch Gemeindegut ist§ 61 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das Gemeindevermögen ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Aus dem ertragsfähigen Vermögen ist ohne Beeinträchtigung des Stammes der größtmögliche dauernde Ertrag zu erzielen.

(3) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.

(4) Die Gemeinde darf nur solche Vermögensteile veräußern, die oder deren Erträge sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur ungeschmälerten Erhaltung des Gesamtwertes des Gemeindevermögens zu verwenden:

a)

zur Schaffung zumindest gleichbeständiger neuer Vermögenswerte;

hiebei ist die Gemeinde verpflichtet, von den Personen, die daraus einen unmittelbaren Vorteil ziehen, eine diesem Vorteil entsprechende Gegenleistung zu fordern;

b)

zur Rücklagenbildung;

c)

zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen.

(5) Das gesamte Sachanlagevermögen mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen.

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