§ 66 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
VII§ 66 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Gemeindeversammlung

§ 66

(1) Der Bürgermeister hat in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten zu berichten, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muß. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden.

(1a) Die Verpflichtung des Bürgermeisters zur Berichterstattung gemäß Abs 1 besteht auch dann, wenn 10 % der für die Wahl zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten dies beantragen. Die Antragstellung erfolgt durch Unterschrift in Listen unter Beifügung des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Antragsteller. § 72 Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis der Antragsprüfung hat die Gemeindewahlbehörde nur dann mit Bescheid abzusprechen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht vorliegen. Gegen einen derartigen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) Die von den Teilnehmern an der Gemeindeversammlung vorgebrachten Einwendungen und Anregungen sind von den Organen der Gemeinde bei der weiteren Behandlung der Angelegenheit in Erwägung zu ziehen.

(3) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sind vorher ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Bürgermeister oder der von ihm bestellte Gemeinderat als Vertreter.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
VII§ 66 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Gemeindeversammlung

§ 66

(1) Der Bürgermeister hat in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten zu berichten, mit denen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muß. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindemitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden.

(1a) Die Verpflichtung des Bürgermeisters zur Berichterstattung gemäß Abs 1 besteht auch dann, wenn 10 % der für die Wahl zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten dies beantragen. Die Antragstellung erfolgt durch Unterschrift in Listen unter Beifügung des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Antragsteller. § 72 Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 bis 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis der Antragsprüfung hat die Gemeindewahlbehörde nur dann mit Bescheid abzusprechen, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht vorliegen. Gegen einen derartigen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) Die von den Teilnehmern an der Gemeindeversammlung vorgebrachten Einwendungen und Anregungen sind von den Organen der Gemeinde bei der weiteren Behandlung der Angelegenheit in Erwägung zu ziehen.

(3) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sind vorher ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Bürgermeister oder der von ihm bestellte Gemeinderat als Vertreter.

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