§ 69 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
2§ 69 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Bürgerbefragung

§ 69

(1) Die Bürgerbefragung dient der Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder zu künftigen, die Gemeinde betreffenden Entscheidungen, insbesondere Planungen, sowie zu Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerbefragung sein.

(1a) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit Ja oder mit Nein beantwortet oder, wenn über mehrere Möglichkeiten (Alternativen) entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

(2) Bürgerbefragungen können für das gesamte Gemeindegebiet oder, wenn sich ihr Gegenstand ausschließlich auf einzelne Teile einer Gemeinde (Ortschaften) bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden.

(3) Eine Bürgerbefragung ist durchzuführen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder wenn es der Bürgermeister anordnet.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.2019
2§ 69 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Bürgerbefragung

§ 69

(1) Die Bürgerbefragung dient der Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder zu künftigen, die Gemeinde betreffenden Entscheidungen, insbesondere Planungen, sowie zu Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerbefragung sein.

(1a) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit Ja oder mit Nein beantwortet oder, wenn über mehrere Möglichkeiten (Alternativen) entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

(2) Bürgerbefragungen können für das gesamte Gemeindegebiet oder, wenn sich ihr Gegenstand ausschließlich auf einzelne Teile einer Gemeinde (Ortschaften) bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden.

(3) Eine Bürgerbefragung ist durchzuführen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder wenn es der Bürgermeister anordnet.

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