§ 72 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens hat den genauen Wortlaut des beantragten Beschlusses und eine Begründung zu enthalten, das Organ, von dem dieser Beschluß begehrt wird, zu bezeichnen sowie einen Zustellungsbevollmächtigten und einen Stellvertreter namhaft zu machen§ 72 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Wird im Antrag kein Zustellungsbevollmächtigter und kein Stellvertreter namhaft gemacht, gelten der erste und der zweite Antragsteller in der ersteingereichten Antragsliste als Zustellungsbevollmächtigter und sein Stellvertreter.

(2) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung den genauen Wortlaut des begehrten Beschlusses und das Organ, von dem dieser Beschluß begehrt wird, wiederzugeben. Darauf folgend haben die Antragsteller ihren Vornamen und den Familien- oder Nachnamen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift in leserlicher Schrift einzutragen und ihre Unterschrift beizusetzen.

(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfache Eintragungen gelten als eine Eintragung.

(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens ist beim Bürgermeister einzubringen. Dieser hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Gemeindewahlbehörde zuzuweisen, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat.

(5) Unterfertigungen, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt. Wird die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften deshalb nicht erreicht, weil sie von Personen geleistet worden sind, die hiezu nicht berechtigt waren, hat die Gemeindewahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.2019
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens hat den genauen Wortlaut des beantragten Beschlusses und eine Begründung zu enthalten, das Organ, von dem dieser Beschluß begehrt wird, zu bezeichnen sowie einen Zustellungsbevollmächtigten und einen Stellvertreter namhaft zu machen§ 72 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Wird im Antrag kein Zustellungsbevollmächtigter und kein Stellvertreter namhaft gemacht, gelten der erste und der zweite Antragsteller in der ersteingereichten Antragsliste als Zustellungsbevollmächtigter und sein Stellvertreter.

(2) Die Antragslisten haben vor der ersten Eintragung den genauen Wortlaut des begehrten Beschlusses und das Organ, von dem dieser Beschluß begehrt wird, wiederzugeben. Darauf folgend haben die Antragsteller ihren Vornamen und den Familien- oder Nachnamen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift in leserlicher Schrift einzutragen und ihre Unterschrift beizusetzen.

(3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfache Eintragungen gelten als eine Eintragung.

(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens ist beim Bürgermeister einzubringen. Dieser hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Gemeindewahlbehörde zuzuweisen, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat.

(5) Unterfertigungen, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt. Wird die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften deshalb nicht erreicht, weil sie von Personen geleistet worden sind, die hiezu nicht berechtigt waren, hat die Gemeindewahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.

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