§ 75 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
4§ 75 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Bürgerabstimmung,

Bürgerbefragung und Bürgerbegehren

Ausschreibung

§ 75

(1) Hat das hiefür zuständige Organ die Durchführung einer Bürgerabstimmung oder eine Bürgerbefragung beschlossen oder hat die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt, ist von der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen ab Beschlußfassung bzw. Zustellung des Bescheides der Gemeindewahlbehörde die Durchführung der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung bzw. des Bürgerbegehrens mit Verordnung anzuordnen. Die Verordnung hat zu enthalten:

a)

den Beschluß, der der Bürgerabstimmung zu unterziehen ist, bzw. den als Frage formulierten Gegenstand der Bürgerbefragung bzw. den genauen Beschlußantrag des Bürgerbegehrens,

b)

bei Bürgerbefragungen das Befragungsgebiet,

c)

den Tag der Abstimmung,

d)

den Stichtag.

(2) Der Tag der Abstimmung muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 1 sein. Er darf nicht mit einem Tag zusammenfallen, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
4§ 75 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Bürgerabstimmung,

Bürgerbefragung und Bürgerbegehren

Ausschreibung

§ 75

(1) Hat das hiefür zuständige Organ die Durchführung einer Bürgerabstimmung oder eine Bürgerbefragung beschlossen oder hat die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens für zulässig erklärt, ist von der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen ab Beschlußfassung bzw. Zustellung des Bescheides der Gemeindewahlbehörde die Durchführung der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung bzw. des Bürgerbegehrens mit Verordnung anzuordnen. Die Verordnung hat zu enthalten:

a)

den Beschluß, der der Bürgerabstimmung zu unterziehen ist, bzw. den als Frage formulierten Gegenstand der Bürgerbefragung bzw. den genauen Beschlußantrag des Bürgerbegehrens,

b)

bei Bürgerbefragungen das Befragungsgebiet,

c)

den Tag der Abstimmung,

d)

den Stichtag.

(2) Der Tag der Abstimmung muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung gemäß Abs. 1 sein. Er darf nicht mit einem Tag zusammenfallen, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.

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