§ 77 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Kundmachung

§ 77

Das Ergebnis der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde ortsüblich kundzumachen und dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen§ 77 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Kundmachung

§ 77

Das Ergebnis der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde ortsüblich kundzumachen und dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen§ 77 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

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