§ 78 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Anwendung gemeindewahlrechtlicher Vorschriften

§ 78

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung und des Bürgerbegehrens die für die Wahl der Gemeindevertretung jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden§ 78 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Einspruchsverfahren findet nicht statt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
Anwendung gemeindewahlrechtlicher Vorschriften

§ 78

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Bürgerabstimmung, der Bürgerbefragung und des Bürgerbegehrens die für die Wahl der Gemeindevertretung jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden§ 78 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Ein Einspruchsverfahren findet nicht statt.

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