§ 85 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen unbeschadet weiter gehender Genehmigungsvorbehalte:

1.

der Erwerb von bebauten oder, wenn dafür eine Leibrente gewährt wird, auch von unbebauten Grundstücken, es sei denn, die Finanzierung erfolgt mit vorhandenen, nicht für andere Maßnahmen zweckgebundenen Eigenmitteln und übersteigt nicht 5 % der laufenden Einnahmen des letzten Jahres, für das die Jahresrechnung vorliegt, und im Zusammenhang mit Grunderwerbungen stehende Leibrentenverträge;

2.

das Eingehen von Schuldverhältnissen durch Baurechts-, Generalmiet-, Darlehens-, Leasing-, sonstige Fremdfinanzierung- oder Haftungsverträge, wenn durch die damit verbundenen Nettobelastungen der Saldo der laufenden Gebarung abzüglich Tilgungen unter 7,5 % der laufenden Einnahmen nach der letzten Jahresrechnung sinkt;

3.

das Eingehen von Schuldverhältnissen durch Vorverträge zu Immobilien-Leasinggeschäften, die der Rechtsordnung eines Staates und einem Gerichtsstand außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen;

4.

die Inanspruchnahme von Barvorlagen, das Eingehen von endfälligen Kreditverhältnissen und der Abschluss von Kontokorrent- und Kassenkreditverträgen, wenn die Höhe der Barvorlagen bzw der Kredite 5 % der in der letzten Jahresrechnung ausgewiesenen laufenden Einnahmen übersteigt. Wird in einer Gemeinde ein gemeindeeigenes Krankenhaus betrieben, gilt dieser Prozentsatz für den Bereich der Gemeindeverwaltung ohne Krankenhausverwaltung. Für den Bereich der Krankenhausverwaltung gilt ein gesonderter Rahmen von 30 % der laufenden Einnahmen aus der Krankenhausgebarung. Die laufenden Einnahmen richten sich nach der letzten Jahresrechnung;

5.

die Errichtung oder wesentliche Änderung wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde und die Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmen;

6.

die Gewährung von außerordentlichen Ruhe(Versorgungs-)genüssen (Ehrengaben).

7.

das Eingehen von Schuldverhältnissen in fremder Währung, wenn damit deren Anteil 30 % der Summe der in der Z 2 angeführten Schuldverhältnisse übersteigt;

8.

der Abschluss von Verträgen über Derivate im Sinn von Anlage 2 zu § 22 BWG, wenn aus diesen zusätzliche Schulden entstehen können. In solchen Verträgen sind Möglichkeiten für deren vorzeitige Auflösung festzulegen.

(2) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen haben vor Beurkundung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keinerlei Rechtswirkung§ 85 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Bis dahin dürfen keine der Realisierung dieser Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweggenommen werden.

(3) Die Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder – vorbehaltlich darin bestimmter abweichender Fristen – nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung darf vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften nur dann versagt werden, wenn

1.

die Maßnahme gesetzwidrig oder mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Risiko für die Gemeinde verbunden wäre;

2.

die Maßnahme die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern würde;

3.

die Maßnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährden würde; oder

4.

die Maßnahme überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.

(4) Im Fall von Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften (Abs 1 Z 3) hat die Gemeinde jedenfalls ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung zu solchen Vorverträgen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 2 versagt wird.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2019
(1) Einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen unbeschadet weiter gehender Genehmigungsvorbehalte:

1.

der Erwerb von bebauten oder, wenn dafür eine Leibrente gewährt wird, auch von unbebauten Grundstücken, es sei denn, die Finanzierung erfolgt mit vorhandenen, nicht für andere Maßnahmen zweckgebundenen Eigenmitteln und übersteigt nicht 5 % der laufenden Einnahmen des letzten Jahres, für das die Jahresrechnung vorliegt, und im Zusammenhang mit Grunderwerbungen stehende Leibrentenverträge;

2.

das Eingehen von Schuldverhältnissen durch Baurechts-, Generalmiet-, Darlehens-, Leasing-, sonstige Fremdfinanzierung- oder Haftungsverträge, wenn durch die damit verbundenen Nettobelastungen der Saldo der laufenden Gebarung abzüglich Tilgungen unter 7,5 % der laufenden Einnahmen nach der letzten Jahresrechnung sinkt;

3.

das Eingehen von Schuldverhältnissen durch Vorverträge zu Immobilien-Leasinggeschäften, die der Rechtsordnung eines Staates und einem Gerichtsstand außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen;

4.

die Inanspruchnahme von Barvorlagen, das Eingehen von endfälligen Kreditverhältnissen und der Abschluss von Kontokorrent- und Kassenkreditverträgen, wenn die Höhe der Barvorlagen bzw der Kredite 5 % der in der letzten Jahresrechnung ausgewiesenen laufenden Einnahmen übersteigt. Wird in einer Gemeinde ein gemeindeeigenes Krankenhaus betrieben, gilt dieser Prozentsatz für den Bereich der Gemeindeverwaltung ohne Krankenhausverwaltung. Für den Bereich der Krankenhausverwaltung gilt ein gesonderter Rahmen von 30 % der laufenden Einnahmen aus der Krankenhausgebarung. Die laufenden Einnahmen richten sich nach der letzten Jahresrechnung;

5.

die Errichtung oder wesentliche Änderung wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde und die Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmen;

6.

die Gewährung von außerordentlichen Ruhe(Versorgungs-)genüssen (Ehrengaben).

7.

das Eingehen von Schuldverhältnissen in fremder Währung, wenn damit deren Anteil 30 % der Summe der in der Z 2 angeführten Schuldverhältnisse übersteigt;

8.

der Abschluss von Verträgen über Derivate im Sinn von Anlage 2 zu § 22 BWG, wenn aus diesen zusätzliche Schulden entstehen können. In solchen Verträgen sind Möglichkeiten für deren vorzeitige Auflösung festzulegen.

(2) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen haben vor Beurkundung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keinerlei Rechtswirkung§ 85 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Bis dahin dürfen keine der Realisierung dieser Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweggenommen werden.

(3) Die Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder – vorbehaltlich darin bestimmter abweichender Fristen – nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung darf vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften nur dann versagt werden, wenn

1.

die Maßnahme gesetzwidrig oder mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Risiko für die Gemeinde verbunden wäre;

2.

die Maßnahme die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern würde;

3.

die Maßnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährden würde; oder

4.

die Maßnahme überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.

(4) Im Fall von Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften (Abs 1 Z 3) hat die Gemeinde jedenfalls ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung zu solchen Vorverträgen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 2 versagt wird.

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