§ 94 GdO 1994 (weggefallen)

Salzburger Gemeindeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
XI§ 94 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Interessenvertretung der Gemeinden

§ 94

Der Salzburger Gemeindeverband und die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes sind berufen, die Interessen der Gemeinden gegenüber dem Land zu vertreten. Diese Interessenvertretungen der Gemeinden sind vor der Beschlußfassung der Landesregierung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden, zu hören.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.2019
XI§ 94 GdO 1994 seit 31.12.2019 weggefallen. Hauptstück

Interessenvertretung der Gemeinden

§ 94

Der Salzburger Gemeindeverband und die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes sind berufen, die Interessen der Gemeinden gegenüber dem Land zu vertreten. Diese Interessenvertretungen der Gemeinden sind vor der Beschlußfassung der Landesregierung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden, zu hören.

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