§ 4 Sbg. EVTZ-G § 4

Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Unter den Voraussetzungen des Art. 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach § 2 Z 1 und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.

(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg erhoben werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.09.2009 bis 31.12.2013

(1) Unter den Voraussetzungen des Art. 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach § 2 Z 1 und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.

(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg erhoben werden.

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