§ 7 Sbg. EVTZ-G § 7

Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Landesregierung obliegt die Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg in Anwendung des Art. 6 EVTZ-Verordnung. Sie hat Sonderprüfungen durchzuführen, wenn

a)

Sachverhalte bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen oder

b)

die für die Anwendung der EVTZ-Verordnung zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder oder anderer Mitgliedsstaaten es auf Grund eines Verdachts der nicht ordnungsgemäß geführten Verwaltung öffentlicher Mittel verlangen.

(2) Die Landesregierung kann unabhängige externe Rechnungsprüfer mit der Durchführung der Kontrolle beauftragen.

(3) Die Kontrolle hat sich insbesondere zu erstrecken:

1.

auf das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

auf die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;

3.

auf die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere in Bezug auf finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen.

(43) Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem EVTZ sowie der das Verlangen gemäß Abs. 1 lit. b stellenden Behörde mitzuteilen.

Stand vor dem 20.02.2015

In Kraft vom 26.09.2009 bis 20.02.2015

(1) Der Landesregierung obliegt die Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg in Anwendung des Art. 6 EVTZ-Verordnung. Sie hat Sonderprüfungen durchzuführen, wenn

a)

Sachverhalte bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen oder

b)

die für die Anwendung der EVTZ-Verordnung zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder oder anderer Mitgliedsstaaten es auf Grund eines Verdachts der nicht ordnungsgemäß geführten Verwaltung öffentlicher Mittel verlangen.

(2) Die Landesregierung kann unabhängige externe Rechnungsprüfer mit der Durchführung der Kontrolle beauftragen.

(3) Die Kontrolle hat sich insbesondere zu erstrecken:

1.

auf das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

auf die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;

3.

auf die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere in Bezug auf finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen.

(43) Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem EVTZ sowie der das Verlangen gemäß Abs. 1 lit. b stellenden Behörde mitzuteilen.

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