§ 2 Sbg. CampG § 2

Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

  1. 1.Ziffer einsCampieren: das Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen zum Zweck des Aufenthaltes und des Übernachtens;
  2. 2.Ziffer 2Campingplatz: Grundstück(e) oder Grundstücksteil(e), die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Mobilheimen oder des Überlassens aufgestellter Wohnwagen oder Mobilheime und das damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen bereitgestellt oder genutzt werden. Eine Bereitstellung bzw Nutzung muss länger als eine Woche im Kalenderjahr erfolgen, auf mindestens zehn Gäste ausgerichtet sein und mindestens sechs Stellplätze umfassen. Es macht keinen Unterschied, ob der Aufenthalt der Gäste entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt ist;
  3. 3.Ziffer 3Zelt: handelsübliche raumbildende Konstruktion, die aus einem Gerüst (zB aus Holz-, Bambus-, Kunststoff- oder Metallstäben) und einer darüberliegenden Außenhaut (zB aus Textil, Kunststoff oder Leder) besteht und leicht und ohne bautechnische Kenntnisse wiederholt auf- und abgebaut und transportiert werden kann;
  4. 4.Ziffer 4Wohnmobil: Kraftfahrzeug, das mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet ist und in Bauart und Ausrüstung die Merkmale aufweist, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich sind;
  5. 5.Ziffer 5Wohnwagen: Anhänger für Kraftfahrzeuge, der mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet ist und in Bauart und Ausrüstung die Merkmale aufweist, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich sind;
  6. 6.Ziffer 6Mobilheim: ein im Ganzen ortsbewegliches, handelsübliches Wohnobjekt, das kein Wohnwagen ist;
  7. 7.Ziffer 7(handelsübliches) Zubehör: die im Handel erhältlichen und zur Ergänzung von Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen und Mobilheimen dienenden Objekte, welche keine baulichen Anlagen sind, wie Vorzelte, Terrassen, Schutzdächer für Wohnmobile, Wohnwagen und Mobilheime, Türvorbauten, Freitreppen und dergleichen;
  8. 8.Ziffer 8Vorzelt: Zelt, das als Zubehör für Wohnmobile, Wohnwagen oder Mobilheime dient;
  9. 9.Ziffer 9Einrichtung: Bau zur Unterbringung der für einen Campingplatz bestimmten Infrastruktur;
  10. 10.Ziffer 10Stellplatz: die für das Aufstellen von Zelten, eines Wohnmobiles, eines Wohnwagens oder eines Mobilheimes bestimmte Fläche;
  11. 11.Ziffer 11wesentliche Änderung: eine Maßnahme, die geeignet ist, die Anforderungen gemäß § 5 erheblich zu beeinträchtigen, oder eine Maßnahme, die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.wesentliche Änderung: eine Maßnahme, die geeignet ist, die Anforderungen gemäß Paragraph 5, erheblich zu beeinträchtigen, oder eine Maßnahme, die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.

1.

Campieren: das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthaltes und des Übernachtens;

2.

Campingplatz: ein Grundstück oder Grundstücksteil oder mehrere Grundstücke, das bzw die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für wenigstens zehn Gäste länger als eine Woche entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von einem öffentlichen Zutritt bereitgestellt wird bzw werden;

3.

Einrichtung: Bau zur Unterbringung der für einen Campingplatz bestimmten Infrastruktur;

4.

Stellplatz: die für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobiles bestimmte Fläche;

5.

wesentliche Änderung: eine Maßnahme, die geeignet ist, die Anforderungen gemäß § 5 erheblich zu beeinträchtigen, oder eine Maßnahme, die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.07.2026

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

  1. 1.Ziffer einsCampieren: das Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen zum Zweck des Aufenthaltes und des Übernachtens;
  2. 2.Ziffer 2Campingplatz: Grundstück(e) oder Grundstücksteil(e), die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Mobilheimen oder des Überlassens aufgestellter Wohnwagen oder Mobilheime und das damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen bereitgestellt oder genutzt werden. Eine Bereitstellung bzw Nutzung muss länger als eine Woche im Kalenderjahr erfolgen, auf mindestens zehn Gäste ausgerichtet sein und mindestens sechs Stellplätze umfassen. Es macht keinen Unterschied, ob der Aufenthalt der Gäste entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt ist;
  3. 3.Ziffer 3Zelt: handelsübliche raumbildende Konstruktion, die aus einem Gerüst (zB aus Holz-, Bambus-, Kunststoff- oder Metallstäben) und einer darüberliegenden Außenhaut (zB aus Textil, Kunststoff oder Leder) besteht und leicht und ohne bautechnische Kenntnisse wiederholt auf- und abgebaut und transportiert werden kann;
  4. 4.Ziffer 4Wohnmobil: Kraftfahrzeug, das mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet ist und in Bauart und Ausrüstung die Merkmale aufweist, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich sind;
  5. 5.Ziffer 5Wohnwagen: Anhänger für Kraftfahrzeuge, der mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet ist und in Bauart und Ausrüstung die Merkmale aufweist, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich sind;
  6. 6.Ziffer 6Mobilheim: ein im Ganzen ortsbewegliches, handelsübliches Wohnobjekt, das kein Wohnwagen ist;
  7. 7.Ziffer 7(handelsübliches) Zubehör: die im Handel erhältlichen und zur Ergänzung von Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen und Mobilheimen dienenden Objekte, welche keine baulichen Anlagen sind, wie Vorzelte, Terrassen, Schutzdächer für Wohnmobile, Wohnwagen und Mobilheime, Türvorbauten, Freitreppen und dergleichen;
  8. 8.Ziffer 8Vorzelt: Zelt, das als Zubehör für Wohnmobile, Wohnwagen oder Mobilheime dient;
  9. 9.Ziffer 9Einrichtung: Bau zur Unterbringung der für einen Campingplatz bestimmten Infrastruktur;
  10. 10.Ziffer 10Stellplatz: die für das Aufstellen von Zelten, eines Wohnmobiles, eines Wohnwagens oder eines Mobilheimes bestimmte Fläche;
  11. 11.Ziffer 11wesentliche Änderung: eine Maßnahme, die geeignet ist, die Anforderungen gemäß § 5 erheblich zu beeinträchtigen, oder eine Maßnahme, die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.wesentliche Änderung: eine Maßnahme, die geeignet ist, die Anforderungen gemäß Paragraph 5, erheblich zu beeinträchtigen, oder eine Maßnahme, die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.

1.

Campieren: das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthaltes und des Übernachtens;

2.

Campingplatz: ein Grundstück oder Grundstücksteil oder mehrere Grundstücke, das bzw die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für wenigstens zehn Gäste länger als eine Woche entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von einem öffentlichen Zutritt bereitgestellt wird bzw werden;

3.

Einrichtung: Bau zur Unterbringung der für einen Campingplatz bestimmten Infrastruktur;

4.

Stellplatz: die für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobiles bestimmte Fläche;

5.

wesentliche Änderung: eine Maßnahme, die geeignet ist, die Anforderungen gemäß § 5 erheblich zu beeinträchtigen, oder eine Maßnahme, die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten