§ 1 Sbg. BG 1998 § 1

Salzburger Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt die Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates, der Bürgermeister der Gemeinden des Landes und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Seine Bestimmungen gelten auch für die Bezüge eines Vertreters eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages (§ 5 Abs 3 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes).

(2) Die unter Abs 1 fallenden Funktionen werden in diesem Gesetz als Organe bezeichnet. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2014 bis 30.06.2018

(1) Dieses Gesetz regelt die Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates, der Bürgermeister der Gemeinden des Landes und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Seine Bestimmungen gelten auch für die Bezüge eines Vertreters eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages (§ 5 Abs 3 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes).

(2) Die unter Abs 1 fallenden Funktionen werden in diesem Gesetz als Organe bezeichnet. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet.

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