§ 2 Sbg. BG 1998 § 2

Salzburger Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen:

a)

für die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes, den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gegenüber dem Land;

b)

für die Mitglieder des Stadtratskollegiums und die anderen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg gegenüber der Stadt Salzburg;

c)

für die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes gegenüber der jeweiligen Gemeinde;

d)

für den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer gegenüber dieser.

(2) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind zuständig:

a)

für die von Abs 1 lit a erfaßten Organe die Landesregierung;

b)

für die von Abs 1 lit b erfaßten Organe der Stadtsenat;

c)

für die von Abs 1 lit c erfaßten Organe die Gemeindevorstehung der jeweiligen Gemeinde;

d)

für die von Abs 1 lit d erfaßten Organe der Vorstand der Landwirtschaftskammer.

(3) (Verfassungsbestimmung) Soweit sich ein Akt der Vollziehung dieses Gesetzes auf Mitglieder des Landtages oder auf den Direktor des Landesrechnungshofes bezieht, hat die Landesregierung dem Präsidenten des Landtages vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2014 bis 30.06.2018

(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen:

a)

für die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes, den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gegenüber dem Land;

b)

für die Mitglieder des Stadtratskollegiums und die anderen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg gegenüber der Stadt Salzburg;

c)

für die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes gegenüber der jeweiligen Gemeinde;

d)

für den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer gegenüber dieser.

(2) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind zuständig:

a)

für die von Abs 1 lit a erfaßten Organe die Landesregierung;

b)

für die von Abs 1 lit b erfaßten Organe der Stadtsenat;

c)

für die von Abs 1 lit c erfaßten Organe die Gemeindevorstehung der jeweiligen Gemeinde;

d)

für die von Abs 1 lit d erfaßten Organe der Vorstand der Landwirtschaftskammer.

(3) (Verfassungsbestimmung) Soweit sich ein Akt der Vollziehung dieses Gesetzes auf Mitglieder des Landtages oder auf den Direktor des Landesrechnungshofes bezieht, hat die Landesregierung dem Präsidenten des Landtages vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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