§ 7 Sbg. BG 1998 § 7

Salzburger Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die monatlichen Bezüge sind am 151. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

-

für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

-

für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

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für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und

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für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die monatlichen Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

für das erste Kalendervierteljahr am 1. März,

für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und

für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die monatlichen Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(3) Die Überweisung hat im vollen Betrag unter Abzug ausschließlich der gesetzlichen Abgaben und Beiträge sowie von Beträgen, für die eine gerichtliche oder vollstreckungsbehördliche Verpflichtung besteht, zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.2010 bis 31.12.2014

(1) Die monatlichen Bezüge sind am 151. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

-

für das erste Kalendervierteljahr am 15. März,

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für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni,

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für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und

-

für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die monatlichen Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

für das erste Kalendervierteljahr am 1. März,

für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und

für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die monatlichen Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(3) Die Überweisung hat im vollen Betrag unter Abzug ausschließlich der gesetzlichen Abgaben und Beiträge sowie von Beträgen, für die eine gerichtliche oder vollstreckungsbehördliche Verpflichtung besteht, zu erfolgen.

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