§ 8 Sbg. BG 1998

Salzburger Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Hat ein Mitglied der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihm bei Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Einem

(1a) Einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister einer anderen Gemeinde gemäß § 1 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebührt diesedie Fortzahlung mitgemäß Abs 1 nur auf Antrag, der Maßgabebinnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, dass einwenn die Voraussetzungen dafür (Abs 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortsetzung einer ErwerbstätigkeitFortzahlung der Bezüge keinen Ausschließungsgrund darstelltEinfluss.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1.

für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

besteht.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat; oder

2.

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs. 1

erster Satz nach einer Funktionsausübung von zusammenhängend

mindestens auf die Dauer von höchstens

drei Jahren vier Monaten

fünf Jahren sechs Monaten

zehn Jahren acht Monaten

fünfzehn Jahren einem Jahr.

(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs

1 zweiter Satz:

nach einer zusammenhängenden auf die Dauer von

Funktionsausübung von mindestens höchstens

zwei Jahren einem Monat

vier Jahren zwei Monaten

sechs Jahren drei Monaten

acht Jahren vier Monaten

zehn Jahren fünf Monaten

zwölf Jahren sechs Monaten

(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Abs 1a erfasst sind:

nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von:

für die Dauer von höchstens:

bis zu zwei Jahren

zwei Monaten

bis zu vier Jahren

drei Monaten

bis zu sechs Jahren

vier Monaten

bis zu acht Jahren

sechs Monaten

bis zu zehn Jahren

acht Monaten

über zehn Jahren

neun Monaten

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen auch für die Bezugsfortzahlung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2020

(1) Hat ein Mitglied der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihm bei Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Einem

(1a) Einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister einer anderen Gemeinde gemäß § 1 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebührt diesedie Fortzahlung mitgemäß Abs 1 nur auf Antrag, der Maßgabebinnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, dass einwenn die Voraussetzungen dafür (Abs 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortsetzung einer ErwerbstätigkeitFortzahlung der Bezüge keinen Ausschließungsgrund darstelltEinfluss.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1.

für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

besteht.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat; oder

2.

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs. 1

erster Satz nach einer Funktionsausübung von zusammenhängend

mindestens auf die Dauer von höchstens

drei Jahren vier Monaten

fünf Jahren sechs Monaten

zehn Jahren acht Monaten

fünfzehn Jahren einem Jahr.

(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs

1 zweiter Satz:

nach einer zusammenhängenden auf die Dauer von

Funktionsausübung von mindestens höchstens

zwei Jahren einem Monat

vier Jahren zwei Monaten

sechs Jahren drei Monaten

acht Jahren vier Monaten

zehn Jahren fünf Monaten

zwölf Jahren sechs Monaten

(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Abs 1a erfasst sind:

nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von:

für die Dauer von höchstens:

bis zu zwei Jahren

zwei Monaten

bis zu vier Jahren

drei Monaten

bis zu sechs Jahren

vier Monaten

bis zu acht Jahren

sechs Monaten

bis zu zehn Jahren

acht Monaten

über zehn Jahren

neun Monaten

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen auch für die Bezugsfortzahlung.

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