§ 12 Sbg. BG 1998 § 12

Salzburger Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, hat derDer nach § 11 Abs. 1 erster Satz in Betracht kommende Rechtsträger, dessen Organ aus einer Funktion ausgeschieden ist, hat an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person aufgrundauf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrundauf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, oder ansonsten an die Pensionsversicherungsanstalt einen AnrechnungsbetragAnrechnungsbeitrag zu leisten.

(2) War das Organ bisDer Anrechnungsbeitrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu dem im Absleisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. 1 angeführten Zeitpunkt - abgesehen von § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht inEndet der Pensionsversicherung pflichtversichertAnspruch auf Bezüge oder Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestelltenbei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2011

(1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, hat derDer nach § 11 Abs. 1 erster Satz in Betracht kommende Rechtsträger, dessen Organ aus einer Funktion ausgeschieden ist, hat an den Pensionsversicherungsträger, der für die betreffende Person aufgrundauf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrundauf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, oder ansonsten an die Pensionsversicherungsanstalt einen AnrechnungsbetragAnrechnungsbeitrag zu leisten.

(2) War das Organ bisDer Anrechnungsbeitrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu dem im Absleisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. 1 angeführten Zeitpunkt - abgesehen von § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht inEndet der Pensionsversicherung pflichtversichertAnspruch auf Bezüge oder Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestelltenbei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 zu leisten.

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