§ 11 BQ AnerG § 11

Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Bescheid über die Anerkennung kann die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn

1.

sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die von den als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs landesrechtlich vorgeschriebenen Fächern hinsichtlich Inhalt und Dauer bedeutend abweichen; oder

2.

der Beruf eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und landesrechtlich für den Beruf eine besondere Ausbildung verlangt wird, die sich auf Fächer bezieht, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, die nachgewiesene Ausbildung davon aber bedeutend abweicht.

Der Bescheid hat in der Begründung betreffend die Ausgleichsmaßnahmen auch zu enthalten:

1.

das Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 der landesgesetzlich festgelegten Ausbildung und das Qualifikationsniveau der vom Antragsteller oder der Antragstellerin vorgelegten Berufsqualifikation und

2.

die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs 3 sowie die Gründe, warum diese Unterschiede nicht gemäß Abs 3 Z 2 ausgeglichen werden können.

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat das Recht zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu wählen. Abweichend davon ist eine Eignungsprüfung abzulegen,

1.

im Fall des § 12, wenn eine Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter ausgeübt werden soll, und die Kenntnis und Anwendung spezifischer innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist, soweit dies in den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist;

2.

im Fall des § 3 Abs 1 Z 4;

3.

wenn dies landesgesetzlich auf Grund einer Ausnahme gemäß Art 14 Abs 2 zweiter Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgesehen ist;

4.

wenn der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs 1 Z 1) die Anerkennung einer Berufsqualifikation beantragt, die landesgesetzlich als außeruniversitäres Diplom (§ 3 Abs 1 Z 3 lit a) eingestuft ist;

5.

wenn der Inhaber oder die Inhaberin eines Zeugnisses gemäß § 3 Abs 1 Z 2 die Anerkennung einer Berufsqualifikation beantragt, die landesgesetzlich als Diplom gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b eingestuft ist.

Beantragt der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs 1 Z 1) die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die landesgesetzlich als postsekundärer Ausbildungslehrgang gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b sublit aa eingestuft ist, sind sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.

(3) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zuvor zu prüfen, ob die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin im Rahmen seiner bzw ihrer Berufspraxis im Herkunftsstaat oder Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Vorschreibung der Ausgleichsmaßnahmen möglich wäre, ganz oder teilweise ausgleichen können. Vor der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin

1.

im Rahmen seiner bzw ihrer Berufspraxis oder

2.

durch lebenslanges Lernen

in einem vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 Abs 1, 2 oder 3 erfassten Staat bzw Bundesland oder Drittstaat erworbenen und von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen geeignet sind, den wesentlichen Unterschied im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ganz oder teilweise auszugleichen. Als Fächer, die bedeutend von der gemäß den landesrechtlichen Vorschriften geforderten Ausbildung im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 abweichen, gelten jene, deren Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der landesgesetzlich geforderten inländischen Ausbildung aufweist. Dabei und für die Vorschreibung des Inhalts eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung sind der Inhalt der landesrechtlichen Vorschriften über den Lehrstoff und die Ausbildungsdauer mit der bisherigen Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin zu vergleichen, um festzustellen, über welche Ausbildungsinhalte der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht verfügt.

(4) Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Ausbildung absolviert hat, die

1.

einemeiner von der Europäischen Kommission nach Art 49a Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder

2.

einem von der Europäischen Kommission nach Art 49b Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsprüfung

entspricht.

(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Erlassung des Bescheides gemäß Abs 1 ablegen kann.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erlassen.

Stand vor dem 01.02.2018

In Kraft vom 01.07.2017 bis 01.02.2018

(1) Im Bescheid über die Anerkennung kann die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn

1.

sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die von den als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs landesrechtlich vorgeschriebenen Fächern hinsichtlich Inhalt und Dauer bedeutend abweichen; oder

2.

der Beruf eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und landesrechtlich für den Beruf eine besondere Ausbildung verlangt wird, die sich auf Fächer bezieht, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, die nachgewiesene Ausbildung davon aber bedeutend abweicht.

Der Bescheid hat in der Begründung betreffend die Ausgleichsmaßnahmen auch zu enthalten:

1.

das Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 der landesgesetzlich festgelegten Ausbildung und das Qualifikationsniveau der vom Antragsteller oder der Antragstellerin vorgelegten Berufsqualifikation und

2.

die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs 3 sowie die Gründe, warum diese Unterschiede nicht gemäß Abs 3 Z 2 ausgeglichen werden können.

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat das Recht zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu wählen. Abweichend davon ist eine Eignungsprüfung abzulegen,

1.

im Fall des § 12, wenn eine Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter ausgeübt werden soll, und die Kenntnis und Anwendung spezifischer innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist, soweit dies in den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist;

2.

im Fall des § 3 Abs 1 Z 4;

3.

wenn dies landesgesetzlich auf Grund einer Ausnahme gemäß Art 14 Abs 2 zweiter Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgesehen ist;

4.

wenn der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs 1 Z 1) die Anerkennung einer Berufsqualifikation beantragt, die landesgesetzlich als außeruniversitäres Diplom (§ 3 Abs 1 Z 3 lit a) eingestuft ist;

5.

wenn der Inhaber oder die Inhaberin eines Zeugnisses gemäß § 3 Abs 1 Z 2 die Anerkennung einer Berufsqualifikation beantragt, die landesgesetzlich als Diplom gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b eingestuft ist.

Beantragt der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungsnachweises (§ 3 Abs 1 Z 1) die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die landesgesetzlich als postsekundärer Ausbildungslehrgang gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b sublit aa eingestuft ist, sind sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorzuschreiben.

(3) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zuvor zu prüfen, ob die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin im Rahmen seiner bzw ihrer Berufspraxis im Herkunftsstaat oder Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Vorschreibung der Ausgleichsmaßnahmen möglich wäre, ganz oder teilweise ausgleichen können. Vor der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin

1.

im Rahmen seiner bzw ihrer Berufspraxis oder

2.

durch lebenslanges Lernen

in einem vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 Abs 1, 2 oder 3 erfassten Staat bzw Bundesland oder Drittstaat erworbenen und von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen geeignet sind, den wesentlichen Unterschied im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ganz oder teilweise auszugleichen. Als Fächer, die bedeutend von der gemäß den landesrechtlichen Vorschriften geforderten Ausbildung im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 abweichen, gelten jene, deren Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der landesgesetzlich geforderten inländischen Ausbildung aufweist. Dabei und für die Vorschreibung des Inhalts eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung sind der Inhalt der landesrechtlichen Vorschriften über den Lehrstoff und die Ausbildungsdauer mit der bisherigen Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin zu vergleichen, um festzustellen, über welche Ausbildungsinhalte der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht verfügt.

(4) Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Ausbildung absolviert hat, die

1.

einemeiner von der Europäischen Kommission nach Art 49a Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder

2.

einem von der Europäischen Kommission nach Art 49b Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsprüfung

entspricht.

(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Erlassung des Bescheides gemäß Abs 1 ablegen kann.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erlassen.

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