§ 27 BQ AnerG

Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ AnerG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Salzburger Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die in diesem Gesetz enthaltenen VerweisungenSalzburger Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat der Landesregierung auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen aufVerlangen die letztzitierte Fassungerforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:

1.

Datenschutzgesetz – DSGbei Gesetzesvorschlägen, BGBl I Nr 165/1999; Gesetz BGBl I Nr 24/2018;die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen der Landesregierung,

2.

Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG(Verfassungsbestimmung) bei Gesetzesvorschlägen, BGBl I Nr 100; Gesetz BGBl I Nr 32/2018;die als Anträge von Abgeordneten, von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages,

3.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 32/2018;bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung auf Verlangen der Landesregierung.

4. Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl I Nr 70; Gesetz BGBl I Nr 29/2018;
5. Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz BGBl I Nr 12/2018.

(23) Dieses Gesetz verweist aufGesetzesvorschläge nach Abs 2 Z 2 sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen beiDurchführung der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.

Stand vor dem 21.10.2020

In Kraft vom 23.11.2018 bis 21.10.2020

(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Salzburger Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die in diesem Gesetz enthaltenen VerweisungenSalzburger Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat der Landesregierung auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen aufVerlangen die letztzitierte Fassungerforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:

1.

Datenschutzgesetz – DSGbei Gesetzesvorschlägen, BGBl I Nr 165/1999; Gesetz BGBl I Nr 24/2018;die als Vorlagen der Landesregierung an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen der Landesregierung,

2.

Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG(Verfassungsbestimmung) bei Gesetzesvorschlägen, BGBl I Nr 100; Gesetz BGBl I Nr 32/2018;die als Anträge von Abgeordneten, von Ausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen sollen, auf Verlangen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages,

3.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl I Nr 100/2005; Gesetz BGBl I Nr 32/2018;bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung auf Verlangen der Landesregierung.

4. Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl I Nr 70; Gesetz BGBl I Nr 29/2018;
5. Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz BGBl I Nr 12/2018.

(23) Dieses Gesetz verweist aufGesetzesvorschläge nach Abs 2 Z 2 sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen beiDurchführung der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.

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