§ 19 Sbg. BFG § 19

Salzburger Bergsportführergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Bergsportführerverband hat neben den sonstigen in diesem Gesetz angeführten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:

1.

die Erlassung und Änderung seiner Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

2.

die Wahl und die Enthebung seiner Organe;

3.

die Durchführung von Disziplinarverfahren;

4.

die Verwaltung seiner finanziellen Mittel;

5.

die Förderung des Bergsportführerwesens;

6.

die Förderung des Bergsportwesens im Allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsports in der Bevölkerung;

7.

die Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg- und Canyoningunfällen;

8.

die Zusammenarbeit mit alpinen Vereinen und dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband;

9.

die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus;

10.

die Pflege der Gemeinschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens.

(2) Die dem Bergsportführerverband nach dem 3. Abschnitt zukommenden Aufgaben sowie jene nach Abs 1 Z 6 bis 9 sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs und daher unter Bindung an die Weisungen der Landesregierung zu besorgen. Alle anderen Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich des Bergsportführerverbands.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.04.2011 bis 29.02.2012

(1) Der Bergsportführerverband hat neben den sonstigen in diesem Gesetz angeführten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:

1.

die Erlassung und Änderung seiner Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

2.

die Wahl und die Enthebung seiner Organe;

3.

die Durchführung von Disziplinarverfahren;

4.

die Verwaltung seiner finanziellen Mittel;

5.

die Förderung des Bergsportführerwesens;

6.

die Förderung des Bergsportwesens im Allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsports in der Bevölkerung;

7.

die Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg- und Canyoningunfällen;

8.

die Zusammenarbeit mit alpinen Vereinen und dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband;

9.

die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus;

10.

die Pflege der Gemeinschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens.

(2) Die dem Bergsportführerverband nach dem 3. Abschnitt zukommenden Aufgaben sowie jene nach Abs 1 Z 6 bis 9 sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs und daher unter Bindung an die Weisungen der Landesregierung zu besorgen. Alle anderen Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich des Bergsportführerverbands.

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