§ 27 Sbg. BFG § 27

Salzburger Bergsportführergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Bergsportführerverbands, die auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Disziplinarausschuss kann über Mitglieder des Bergsportführerverbands, die durch ihr Verhalten das Ansehen ihres Standes schädigen oder ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, eine Disziplinarstrafe verhängen. Er hat dabei das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, in der Fassung, die es bis einschließlich zum Gesetz BGBl I Nr 135/2009 erhalten hat, anzuwenden. Der Disziplinarausschuss kann weiters einen Antrag an die Landesregierung auf Entziehung der Bergsportführerbewilligung stellen.

(3) Disziplinarstrafen sind der Verweis und Geldstrafen bis zu 2.500 €; Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht festzusetzen. Die Geldstrafen fließen dem Bergsportführerverband zu.

(4) Gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2011 bis 31.12.2013

(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Bergsportführerverbands, die auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Disziplinarausschuss kann über Mitglieder des Bergsportführerverbands, die durch ihr Verhalten das Ansehen ihres Standes schädigen oder ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, eine Disziplinarstrafe verhängen. Er hat dabei das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, in der Fassung, die es bis einschließlich zum Gesetz BGBl I Nr 135/2009 erhalten hat, anzuwenden. Der Disziplinarausschuss kann weiters einen Antrag an die Landesregierung auf Entziehung der Bergsportführerbewilligung stellen.

(3) Disziplinarstrafen sind der Verweis und Geldstrafen bis zu 2.500 €; Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht festzusetzen. Die Geldstrafen fließen dem Bergsportführerverband zu.

(4) Gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

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