§ 3 Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:

1.

die EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe,

2.

soziale Dienste.

(2) Auf die EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe sowie auf soziale Dienste.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.10.2019

(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:

1.

die EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe,

2.

soziale Dienste.

(2) Auf die EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe sowie auf soziale Dienste.

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