§ 11 Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, für Menschen mit Behinderungen, bei denen eine der vorstehenden Maßnahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint, und die wegen ihrer Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt mit Menschen ohne Behinderungen nicht mit Erfolg konkurrieren können, auf einem geeigneten Arbeitsplatz die Beschäftigung zum betriebsüblichen Entgelt, in einem integrativen Betrieb (Abs 2) aber zumindest zum kollektivvertraglichen Entgelt zu sichern.

(2) Integrative Betriebe sind solche, in denen außer den für die Betriebsführung und -verwaltung sowie die Schulung, Anleitung und Beaufsichtigung der Menschen mit Behinderungen und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes unbedingt notwendigen Beschäftigten ausschließlich Menschen mit Behinderungen tätig sind.

(3) Das zumindest kollektivvertragliche bzw betriebsübliche Entgelt für die Beschäftigung in (integrativen) Betrieben ist dadurch zu gewährleisten, dass dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert der Arbeitsleistung des Menschen mit Behinderungen und dem Arbeitsentgelt, höchstens jedoch 50 %, ersetzt wird. Das genannte Entgelt kann – soweit dies nach den in Betracht kommenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen möglich ist – insoweit unterschritten werden, als die Arbeitsleistung des Menschen mit Behinderungen 50 % der üblichen Arbeitsleistung nicht erreicht, wobei jedoch 30 % derselben keinesfalls unterschritten sein dürfen. An Ersatz sind in diesen Fällen 50 % des kollektivvertraglichen bzw betriebsüblichen Entgeltes zu leisten.

(4) Die Landesregierung kann mit (integrativen) Betrieben, in denen zumindest 50 Menschen mit einer behinderungsbedingt geminderten Arbeitsleistung im Sinn des Abs 1 beschäftigt sind, privatrechtliche Vereinbarungen über die Höhe der Zuschüsse nach Abs 3 schließen und dabei auch eine Pauschalierung vereinbaren.

(5) Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß ist mindestens jährlich von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.10.2019

(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, für Menschen mit Behinderungen, bei denen eine der vorstehenden Maßnahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint, und die wegen ihrer Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt mit Menschen ohne Behinderungen nicht mit Erfolg konkurrieren können, auf einem geeigneten Arbeitsplatz die Beschäftigung zum betriebsüblichen Entgelt, in einem integrativen Betrieb (Abs 2) aber zumindest zum kollektivvertraglichen Entgelt zu sichern.

(2) Integrative Betriebe sind solche, in denen außer den für die Betriebsführung und -verwaltung sowie die Schulung, Anleitung und Beaufsichtigung der Menschen mit Behinderungen und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes unbedingt notwendigen Beschäftigten ausschließlich Menschen mit Behinderungen tätig sind.

(3) Das zumindest kollektivvertragliche bzw betriebsübliche Entgelt für die Beschäftigung in (integrativen) Betrieben ist dadurch zu gewährleisten, dass dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert der Arbeitsleistung des Menschen mit Behinderungen und dem Arbeitsentgelt, höchstens jedoch 50 %, ersetzt wird. Das genannte Entgelt kann – soweit dies nach den in Betracht kommenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen möglich ist – insoweit unterschritten werden, als die Arbeitsleistung des Menschen mit Behinderungen 50 % der üblichen Arbeitsleistung nicht erreicht, wobei jedoch 30 % derselben keinesfalls unterschritten sein dürfen. An Ersatz sind in diesen Fällen 50 % des kollektivvertraglichen bzw betriebsüblichen Entgeltes zu leisten.

(4) Die Landesregierung kann mit (integrativen) Betrieben, in denen zumindest 50 Menschen mit einer behinderungsbedingt geminderten Arbeitsleistung im Sinn des Abs 1 beschäftigt sind, privatrechtliche Vereinbarungen über die Höhe der Zuschüsse nach Abs 3 schließen und dabei auch eine Pauschalierung vereinbaren.

(5) Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß ist mindestens jährlich von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

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