§ 11a Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

Menschen mit Behinderungen, denen eine Maßnahme der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe, ausgenommen nach § 7, gewährt wird, ist für die Dauer der Hilfeleistung auch die notwendige Krankenhilfe zu leisten, wenn sie weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sind. Die Krankenhilfe kann auch durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.10.2019

Menschen mit Behinderungen, denen eine Maßnahme der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe, ausgenommen nach § 7, gewährt wird, ist für die Dauer der Hilfeleistung auch die notwendige Krankenhilfe zu leisten, wenn sie weder nach den Vorschriften des ASVG noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sind. Die Krankenhilfe kann auch durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.

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