§ 14 Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Maßnahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe sind einzustellen, wenn die betreffende Person:

1.

das Ziel der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe erreicht hat oder sich ergibt, dass sie das Ziel nicht erreichen kann;

2.

die Maßnahme nicht fortführen will oder durch ihr Verhalten die Zielerreichung gefährdet;

3.

bei der geschützten Arbeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann.

(2) Ferner ist die EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gemäß dem I. Abschnitt weggefallen ist.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.10.2019

(1) Die Maßnahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe sind einzustellen, wenn die betreffende Person:

1.

das Ziel der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe erreicht hat oder sich ergibt, dass sie das Ziel nicht erreichen kann;

2.

die Maßnahme nicht fortführen will oder durch ihr Verhalten die Zielerreichung gefährdet;

3.

bei der geschützten Arbeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann.

(2) Ferner ist die EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gemäß dem I. Abschnitt weggefallen ist.

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