§ 15b Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

(1) DieBeim Amt der Landesregierung ist ein Inklusionsbeirat einzurichten, dessen Geschäftsführung der für Behinderung und Inklusion zuständigezuständigen Abteilung obliegt. Dem Beirat gehören als Mitglieder an:

1.

vier Menschen mit Behinderungen;

2.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von Organisationen von Menschen mit Behinderungen;

3.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von im Land Salzburg tätigen Trägern im Bereich Menschen mit Behinderungen;

4.

das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Mitglied der Landesregierung;

5.

je eine von den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft zu machende Person, die Mitglied des Salzburger Landtages sein muss;

6.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg, und des Salzburger Gemeindeverbandes;

7.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Arbeitsmarktservice Salzburg und des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg.

(2) Die Mitglieder des AmtesInklusionsbeirats sind von der Landesregierung ist Anlaufstelle im Sinn– unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung – für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Art 33 Abs 1 des ÜbereinkommensSalzburger Landtages zu bestellen. Erforderliche nachträgliche Bestellungen sind auf die restliche Zeit dieser Periode vorzunehmen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu wählen. Dem oder der Vereinten Nationen überVorsitzenden obliegt:

1.

die Einberufung von Sitzungen des Beirats und

2.

die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen

(3) Dem Inklusionsbeirat obliegt die RechteBeratung der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Land Salzburgbetreffen. Sie dientDer Beirat kann diesbezüglich Stellungnahmen und Empfehlungen beschließen. Solche Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen, wobei Mitglieder nach Abs 1 Z 4 bis 7 nicht stimmberechtigt sind. Eine Stimmenthaltung gilt als Kontakt- und Steuerungsstelle hinsichtlichAblehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der UmsetzungBeschluss als nicht angenommen. Die Beschlüsse sind der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der oder die Vorsitzende des Übereinkommens im Land Salzburg.

(2) DieInklusionsbeirats kann den Sitzungen Vertreter der für Behinderung und Inklusion zuständigezuständigen Abteilung und sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf Beschluss des AmtesBeirats auch öffentlich abgehalten werden.

(5) Der Inklusionsbeirat ist vom bzw von der LandesregierungVorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Der Beirat ist auch Ombudsstelle im Sinnbeschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(6) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Art 9 Web-Accessibility-Richtlinie. Sie hatInklusionsbeirats erfolgt durch das für die wirksame BehandlungAngelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Regierungsmitglied. Der Beirat hat bei dieser Sitzung nähere Regelungen zur Tätigkeit und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu beschließen.

(7) Die Mitgliedschaft im Inklusionsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Abs 4 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats der BeschwerdenErsatz derjenigen Kosten, die aufgrund von vorliegenden Behinderungen für notwendige Begleitpersonen bzw Assistenzleistungen entstanden sind. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 4c Abs 5 zu sorgenAbs 1 Z 1 gebührt außerdem der Ersatz der Fahrkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.10.2019

(1) DieBeim Amt der Landesregierung ist ein Inklusionsbeirat einzurichten, dessen Geschäftsführung der für Behinderung und Inklusion zuständigezuständigen Abteilung obliegt. Dem Beirat gehören als Mitglieder an:

1.

vier Menschen mit Behinderungen;

2.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von Organisationen von Menschen mit Behinderungen;

3.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von im Land Salzburg tätigen Trägern im Bereich Menschen mit Behinderungen;

4.

das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Mitglied der Landesregierung;

5.

je eine von den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft zu machende Person, die Mitglied des Salzburger Landtages sein muss;

6.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg, und des Salzburger Gemeindeverbandes;

7.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Arbeitsmarktservice Salzburg und des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg.

(2) Die Mitglieder des AmtesInklusionsbeirats sind von der Landesregierung ist Anlaufstelle im Sinn– unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung – für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Art 33 Abs 1 des ÜbereinkommensSalzburger Landtages zu bestellen. Erforderliche nachträgliche Bestellungen sind auf die restliche Zeit dieser Periode vorzunehmen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu wählen. Dem oder der Vereinten Nationen überVorsitzenden obliegt:

1.

die Einberufung von Sitzungen des Beirats und

2.

die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen

(3) Dem Inklusionsbeirat obliegt die RechteBeratung der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Land Salzburgbetreffen. Sie dientDer Beirat kann diesbezüglich Stellungnahmen und Empfehlungen beschließen. Solche Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen, wobei Mitglieder nach Abs 1 Z 4 bis 7 nicht stimmberechtigt sind. Eine Stimmenthaltung gilt als Kontakt- und Steuerungsstelle hinsichtlichAblehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der UmsetzungBeschluss als nicht angenommen. Die Beschlüsse sind der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der oder die Vorsitzende des Übereinkommens im Land Salzburg.

(2) DieInklusionsbeirats kann den Sitzungen Vertreter der für Behinderung und Inklusion zuständigezuständigen Abteilung und sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf Beschluss des AmtesBeirats auch öffentlich abgehalten werden.

(5) Der Inklusionsbeirat ist vom bzw von der LandesregierungVorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Der Beirat ist auch Ombudsstelle im Sinnbeschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(6) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Art 9 Web-Accessibility-Richtlinie. Sie hatInklusionsbeirats erfolgt durch das für die wirksame BehandlungAngelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Regierungsmitglied. Der Beirat hat bei dieser Sitzung nähere Regelungen zur Tätigkeit und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu beschließen.

(7) Die Mitgliedschaft im Inklusionsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Abs 4 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats der BeschwerdenErsatz derjenigen Kosten, die aufgrund von vorliegenden Behinderungen für notwendige Begleitpersonen bzw Assistenzleistungen entstanden sind. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß § 4c Abs 5 zu sorgenAbs 1 Z 1 gebührt außerdem der Ersatz der Fahrkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes.

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