§ 21 Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen zur Feststellung einer Behinderung durch eine Expertin oder einen Experten (§ 18 Abs 4§ 2 Abs 2) sind von Amts wegen zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2020

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit. Barauslagen zur Feststellung einer Behinderung durch eine Expertin oder einen Experten (§ 18 Abs 4§ 2 Abs 2) sind von Amts wegen zu tragen.

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