§ 7 Sbg. ALDG § 7

Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen, die sie durchzuführen beabsichtigen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 16.11.2011 bis 30.06.2017

(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen, die sie durchzuführen beabsichtigen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

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