§ 5 NG-VO § 5

Nebengebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) EineFür den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG gebührtnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für folgende Tätigkeiten im Baudienstdie Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln.

(2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind:

1. Tätigkeiten der Stufe 1:
- Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe;

-

Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe;

- Sicherung in der Wand hängender Personen;
- Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen;

-

Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen;

- Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen;

-

Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen;

- Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen;

-

Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen;

- einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung;

-

einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung;

- Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels;

-

Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels;

- Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht;

-

Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht.

- Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskran heraus in über 7,5 m Höhe (zB an Tunnelportalen, bei Spritzbetonarbeiten etc).
2. Tätigkeiten der Stufe 2:
- Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend).
3. Tätigkeiten der Stufe 3:
- Arbeiten ab einer Höhe von 15 m in Steilböschungen mit einem Böschungsverhältnis Länge: Höhe von mindestens 4:5 ohne Sicherungsmöglichkeit.

(23) DieLiegen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe dervon 0,33 % aus E 1/1/1.

(4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung wird je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/ 1/1/1 festgelegt:

Tätigkeit

Prozentsatz aus E 1/1/1

Stufe 1Sicherung in der Wand hängender Personen

0,33 %

Stufe 2Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend)

0,66 %

Stufe 3Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 7,5 m Höhe bei den Brückeninspektionen

0,990,33 %.

Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen

0,66 %

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) EineFür den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG gebührtnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für folgende Tätigkeiten im Baudienstdie Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln.

(2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind:

1. Tätigkeiten der Stufe 1:
- Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe;

-

Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe;

- Sicherung in der Wand hängender Personen;
- Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen;

-

Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen;

- Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen;

-

Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen;

- Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen;

-

Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen;

- einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung;

-

einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung;

- Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels;

-

Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels;

- Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht;

-

Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht.

- Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskran heraus in über 7,5 m Höhe (zB an Tunnelportalen, bei Spritzbetonarbeiten etc).
2. Tätigkeiten der Stufe 2:
- Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend).
3. Tätigkeiten der Stufe 3:
- Arbeiten ab einer Höhe von 15 m in Steilböschungen mit einem Böschungsverhältnis Länge: Höhe von mindestens 4:5 ohne Sicherungsmöglichkeit.

(23) DieLiegen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe dervon 0,33 % aus E 1/1/1.

(4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung wird je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/ 1/1/1 festgelegt:

Tätigkeit

Prozentsatz aus E 1/1/1

Stufe 1Sicherung in der Wand hängender Personen

0,33 %

Stufe 2Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend)

0,66 %

Stufe 3Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 7,5 m Höhe bei den Brückeninspektionen

0,990,33 %.

Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen

0,66 %

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