§ 2 MSV-W (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die ergänzende Wohnbedarfshilfe ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu bemessen§ 2 MSV-W seit 31.12.2020 weggefallen. Die Summe aus einer ergänzenden Wohnbedarfshilfe und dem Wohngrundbetrag darf den höchstzulässigen Wohnungsaufwand nach Abs 2 nicht überschreiten. Dabei ist vom tatsächlichen Wohnbedarf und vom jeweiligen Wohngrundbetrag auf Grund der (ungekürzten) Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 MSG auszugehen.

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand wird entsprechend der Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt:

Anzahl der Personen

Stadt

Salzburg

in €

Salzburg

Umgebung

in €

Hallein

in €

St Johann im Pongau

in €

Zell am See

in €

Tamsweg

in €

1

380

380

372

340

360

252

2

484

484

407

407

401,50

363

3

637

546

497

462

497

420

4

728

592

536

504

560

480

5

819

648

576

522

612

540

6

910

700

640

580

660

600

7

1.001

770

704

638

726

660

8

1.092

840

768

696

792

720

9

1.183

910

832

754

858

780

10

1.274

980

896

812

924

840

11

1.365

1.050

960

870

990

900

ab 12

1.456

1.120

1.024

928

1.056

960

(3) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand nach Abs 2 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einem Klosett bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand:

1.

bei Wohnungen in der Stadt Salzburg und im politischen Bezirk Hallein um 25 %,

2.

bei Wohnungen in den politischen Bezirken Salzburg-Umgebung, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See um 20 %.

(4) Leben Hilfe suchende Personen im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß den Abs 2 und 3 auf den Betrag, der dem Verhältnis der unterstützten Personen zur Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen entspricht. Dabei sind Kinder von Hilfe suchenden Personen, die sich in einer Maßnahme der vollen Erziehung in der Jugendwohlfahrt oder in einer Einrichtung der Behindertenhilfe befinden und in ihrer Freizeit regelmäßig im Haushalt der Hilfe suchenden Person aufhalten, als im gemeinsamen Haushalt lebende und unterstützte Personen zu zählen.

(5) Auf Grund des Todes oder der Unterbringung des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim oder in einer gleichartigen Einrichtung tritt keine Änderung in der Bemessung der ergänzenden Wohnbedarfshilfe ein, soweit dem überlebenden bzw zurückbleibenden Teil wegen Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenen Alters ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2020
(1) Die ergänzende Wohnbedarfshilfe ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu bemessen§ 2 MSV-W seit 31.12.2020 weggefallen. Die Summe aus einer ergänzenden Wohnbedarfshilfe und dem Wohngrundbetrag darf den höchstzulässigen Wohnungsaufwand nach Abs 2 nicht überschreiten. Dabei ist vom tatsächlichen Wohnbedarf und vom jeweiligen Wohngrundbetrag auf Grund der (ungekürzten) Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 MSG auszugehen.

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand wird entsprechend der Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für die einzelnen politischen Bezirke wie folgt festgesetzt:

Anzahl der Personen

Stadt

Salzburg

in €

Salzburg

Umgebung

in €

Hallein

in €

St Johann im Pongau

in €

Zell am See

in €

Tamsweg

in €

1

380

380

372

340

360

252

2

484

484

407

407

401,50

363

3

637

546

497

462

497

420

4

728

592

536

504

560

480

5

819

648

576

522

612

540

6

910

700

640

580

660

600

7

1.001

770

704

638

726

660

8

1.092

840

768

696

792

720

9

1.183

910

832

754

858

780

10

1.274

980

896

812

924

840

11

1.365

1.050

960

870

990

900

ab 12

1.456

1.120

1.024

928

1.056

960

(3) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand nach Abs 2 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einem Klosett bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand:

1.

bei Wohnungen in der Stadt Salzburg und im politischen Bezirk Hallein um 25 %,

2.

bei Wohnungen in den politischen Bezirken Salzburg-Umgebung, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See um 20 %.

(4) Leben Hilfe suchende Personen im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß den Abs 2 und 3 auf den Betrag, der dem Verhältnis der unterstützten Personen zur Anzahl aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen entspricht. Dabei sind Kinder von Hilfe suchenden Personen, die sich in einer Maßnahme der vollen Erziehung in der Jugendwohlfahrt oder in einer Einrichtung der Behindertenhilfe befinden und in ihrer Freizeit regelmäßig im Haushalt der Hilfe suchenden Person aufhalten, als im gemeinsamen Haushalt lebende und unterstützte Personen zu zählen.

(5) Auf Grund des Todes oder der Unterbringung des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim oder in einer gleichartigen Einrichtung tritt keine Änderung in der Bemessung der ergänzenden Wohnbedarfshilfe ein, soweit dem überlebenden bzw zurückbleibenden Teil wegen Krankheit, Behinderung oder fortgeschrittenen Alters ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist.

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