§ 1 MSV-L (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Personen, die dem Personenkreis des § 4 Abs 2 MSG angehören und auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Hilfe in besonderen Lebenslagen gewähren§ 1 MSV-L seit 31.12.2020 weggefallen. Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Gewährung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen setzt voraus, dass die soziale Gefährdung nur durch Gewährung einer solchen Hilfe beendet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dadurch

1.

eine Abhängigkeit von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt MSG vermieden oder eine bestehende Abhängigkeit beendet oder wesentlich gemildert werden kann oder

2.

eine ansonsten unbehebbare Obdach- oder Wohnungslosigkeit verhindert oder beendet werden kann.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 2 kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Bedarf gedeckt werden kann:

1.

durch eigenes Einkommen oder Vermögen der hilfesuchenden Person, das nicht unter § 7 Abs 1 Z 1 bis 3 MSG fällt, wobei Ersparnisse oder Vermögen bis zu einer Höhe von insgesamt 400 € je minderjähriger Person im Sinn des § 10 Abs 1 Z 3 MSG außer Betracht zu lassen sind;

2.

durch Leistungen Dritter.

(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nur über Ansuchen gewährt. Sie kann ohne Zusammenhang mit Leistungen des 3. Abschnittes MSG oder neben solchen gewährt werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.2020
(1) Personen, die dem Personenkreis des § 4 Abs 2 MSG angehören und auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Hilfe in besonderen Lebenslagen gewähren§ 1 MSV-L seit 31.12.2020 weggefallen. Auf die Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Gewährung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen setzt voraus, dass die soziale Gefährdung nur durch Gewährung einer solchen Hilfe beendet werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dadurch

1.

eine Abhängigkeit von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt MSG vermieden oder eine bestehende Abhängigkeit beendet oder wesentlich gemildert werden kann oder

2.

eine ansonsten unbehebbare Obdach- oder Wohnungslosigkeit verhindert oder beendet werden kann.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 2 kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn der Bedarf gedeckt werden kann:

1.

durch eigenes Einkommen oder Vermögen der hilfesuchenden Person, das nicht unter § 7 Abs 1 Z 1 bis 3 MSG fällt, wobei Ersparnisse oder Vermögen bis zu einer Höhe von insgesamt 400 € je minderjähriger Person im Sinn des § 10 Abs 1 Z 3 MSG außer Betracht zu lassen sind;

2.

durch Leistungen Dritter.

(4) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nur über Ansuchen gewährt. Sie kann ohne Zusammenhang mit Leistungen des 3. Abschnittes MSG oder neben solchen gewährt werden.

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