§ 2 MSV-L (weggefallen)

Mindestsicherungsverordnung-Lebenslagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann gewährt werden:

1.

zur Beschaffung und Ausstattung von Wohnraum, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt MSG besteht, nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe;

2.

zur Beibehaltung von Wohnraum (zB durch Übernahme von Miet- oder Betriebskostenrückständen);

3.

zur langfristigen Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen (zB Entschuldungen in Zusammenarbeit mit staatlich anerkannten Schuldenberatungen).

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann als Geld- oder Sachleistung sowie im Fall des Abs 1 Z 1 auch in Form von Haftungsübernahmen gewährt werden§ 2 MSV-L seit 31.12.2020 weggefallen. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden.

(3) Art und Ausmaß der Hilfeleistung sind so zu bestimmen, dass die Behebung der sozialen Gefährdung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise herbeigeführt wird.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.2020
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann gewährt werden:

1.

zur Beschaffung und Ausstattung von Wohnraum, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt MSG besteht, nach Maßgabe der §§ 5 und 6 der Mindestsicherungsverordnung-Sonderbedarfe;

2.

zur Beibehaltung von Wohnraum (zB durch Übernahme von Miet- oder Betriebskostenrückständen);

3.

zur langfristigen Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen (zB Entschuldungen in Zusammenarbeit mit staatlich anerkannten Schuldenberatungen).

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann als Geld- oder Sachleistung sowie im Fall des Abs 1 Z 1 auch in Form von Haftungsübernahmen gewährt werden§ 2 MSV-L seit 31.12.2020 weggefallen. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden.

(3) Art und Ausmaß der Hilfeleistung sind so zu bestimmen, dass die Behebung der sozialen Gefährdung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise herbeigeführt wird.

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