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(1) Das Dienstverhältnis wird auf AntragDer Eintritt der Beamtin oder des Beamten definitiv, wenn sie oder er neben den Ernennungserfordernissen
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(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Beamtin oder dem Beamten, die bzw der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
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(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs 2 und der Verkürzung gemäß Abs 3Definitivstellung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs 1 rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmenfestzustellen.
(1) Das Dienstverhältnis wird auf AntragDer Eintritt der Beamtin oder des Beamten definitiv, wenn sie oder er neben den Ernennungserfordernissen
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(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Beamtin oder dem Beamten, die bzw der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
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(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs 2 und der Verkürzung gemäß Abs 3Definitivstellung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs 1 rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmenfestzustellen.