§ 10 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis wird auf AntragDer Eintritt der Beamtin oder des Beamten definitiv, wenn sie oder er neben den Ernennungserfordernissen

1.

die für ihre oder seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und

2.

eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.

(3) Bei der Beamtin oder dem Beamten, die bzw der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar

1.

auf eine höhere als die für sie oder ihn in Betracht kommende niedrigste Planstelle ernannt oder

2.

in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht wurde,

kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden.

(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs 2 und der Verkürzung gemäß Abs 3Definitivstellung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs 1 rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Schuld der Beamtin oder des Beamten ist gering.

2.

Die Tat hat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen.

3.

Der Definitivstellung stehen keine dienstlichen Interessen entgegen.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmenfestzustellen.

  1. (2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Vordienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für den Erfahrungsanstieg berücksichtigt wurden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2022

(1) Das Dienstverhältnis wird auf AntragDer Eintritt der Beamtin oder des Beamten definitiv, wenn sie oder er neben den Ernennungserfordernissen

1.

die für ihre oder seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und

2.

eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden.

(3) Bei der Beamtin oder dem Beamten, die bzw der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar

1.

auf eine höhere als die für sie oder ihn in Betracht kommende niedrigste Planstelle ernannt oder

2.

in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht wurde,

kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden.

(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs 2 und der Verkürzung gemäß Abs 3Definitivstellung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung der Beamtin oder des Beamten Bedacht zu nehmen.

(5) Die Wirkung des Abs 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Beamtin oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs 1 rückwirkend eintritt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Schuld der Beamtin oder des Beamten ist gering.

2.

Die Tat hat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen.

3.

Der Definitivstellung stehen keine dienstlichen Interessen entgegen.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraums eine Definitivstellung vornehmenfestzustellen.

  1. (2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Vordienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für den Erfahrungsanstieg berücksichtigt wurden.

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