§ 37 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Hat die oder der Bedienstete bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Bedienstete einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung der Bediensteten gewährleistet ist.

(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einer oder einem Bediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 29.02.2020

(1) Hat die oder der Bedienstete bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Bedienstete einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung der Bediensteten gewährleistet ist.

(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einer oder einem Bediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

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