§ 45 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft einer Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die bzw der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsWeisungs- oder Kontrollbefugnis der einen oder des einen gegenüber der oder dem anderen Bediensteten;
    2. 2.Ziffer 2Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
  4. (4)Absatz 4Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 2 und 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2 und 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 30.11.2025
  1. (1)Absatz einsVerwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft einer Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die bzw der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsWeisungs- oder Kontrollbefugnis der einen oder des einen gegenüber der oder dem anderen Bediensteten;
    2. 2.Ziffer 2Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
  4. (4)Absatz 4Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs 2 und 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2 und 3 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten