§ 62 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:

1.

Dienstzeit: die Zeit

a)

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten gemäß § 64 Abs 7,

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes,

d)

der Mehrdienstleistung;

2.

Mehrdienstleistung:

a)

die Über- und Mehrstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während der die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

c)

die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 64 Abs 4 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;

3.

Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

4.

Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2022
(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:

1.

Dienstzeit: die Zeit

a)

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten gemäß § 64 Abs 7,

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes,

d)

der Mehrdienstleistung;

2.

Mehrdienstleistung:

a)

die Über- und Mehrstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während der die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

c)

die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 64 Abs 4 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;

3.

Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;

4.

Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

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