§ 78 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, haben Bedienstete den Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.

(1a) Die oder der Bedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann die oder der Bedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 82 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.

(1b) Abweichend von Abs 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Unter denselben Voraussetzungen kann der Verbrauch eines vorhandenen Zeitguthabens gemäß § 63 Abs 4 angeordnet werden. Ist ein solches Zeitguthaben vorhanden, hat sich die Anordnung zum Verbrauch zuerst darauf zu beziehen, wobei zehn Stunden als Restguthaben zu verbleiben haben. Erst danach kann der Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben aus vorangegangenen Kalenderjahren angeordnet werden. Die Anordnung zum Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben und vorhandenen Zeitguthaben darf insgesamt vier Wochen in jedem Kalenderjahr nicht übersteigen.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, haben Bedienstete den Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.

(1a) Die oder der Bedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann die oder der Bedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 82 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.

(1b) Abweichend von Abs 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Unter denselben Voraussetzungen kann der Verbrauch eines vorhandenen Zeitguthabens gemäß § 63 Abs 4 angeordnet werden. Ist ein solches Zeitguthaben vorhanden, hat sich die Anordnung zum Verbrauch zuerst darauf zu beziehen, wobei zehn Stunden als Restguthaben zu verbleiben haben. Erst danach kann der Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben aus vorangegangenen Kalenderjahren angeordnet werden. Die Anordnung zum Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben und vorhandenen Zeitguthaben darf insgesamt vier Wochen in jedem Kalenderjahr nicht übersteigen.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

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