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(2) Die Mitteilung des Magistrats gemäß Abs 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
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(3) Ist die oder der Bedienstete mit dem vom Magistrat mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, steht sowohl der oder dem Bediensteten als auch dem Magistrat das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an die oder den Bediensteten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4) Hält der Magistrat die im Abs 1 genannte Frist nicht ein, hat die oder der Bedienstete das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages der oder des Bediensteten oder des Magistrats. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(6) Auf das Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission finden auch bei Vertragsbediensteten die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Erlassung von Bescheiden die Übermittlung schriftlicher Erledigungen tritt.
(7) Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(8) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden oder schriftlichen Erledigungen der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 13 Abs 1 DVG und gemäß § 68 Abs 2 AVG obliegt abweichend vom § 13 Abs 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission.
(2) Die Mitteilung des Magistrats gemäß Abs 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
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(3) Ist die oder der Bedienstete mit dem vom Magistrat mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, steht sowohl der oder dem Bediensteten als auch dem Magistrat das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an die oder den Bediensteten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(4) Hält der Magistrat die im Abs 1 genannte Frist nicht ein, hat die oder der Bedienstete das Recht, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages der oder des Bediensteten oder des Magistrats. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(6) Auf das Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission finden auch bei Vertragsbediensteten die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Erlassung von Bescheiden die Übermittlung schriftlicher Erledigungen tritt.
(7) Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
(8) Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden oder schriftlichen Erledigungen der Leistungsfeststellungskommission gemäß § 13 Abs 1 DVG und gemäß § 68 Abs 2 AVG obliegt abweichend vom § 13 Abs 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission.