§ 109 MagBeG § 109

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2018 bis 31.12.9999

Bedienstete, die

1.

Mitglied der Landesregierung, Direktorin oder Direktor des Landesrechnungshofes oder Amtsführende PräsidentinBildungsdirektorin oder Amtsführender Präsident des LandesschulratsBildungsdirektor einer Bildungsdirektion,

2.

Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreterin oder -Stellvertreter oder Stadträtin oder Stadtrat der Stadt Salzburg,

3.

Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrats, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft,

4.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

Stand vor dem 18.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.12.2018

Bedienstete, die

1.

Mitglied der Landesregierung, Direktorin oder Direktor des Landesrechnungshofes oder Amtsführende PräsidentinBildungsdirektorin oder Amtsführender Präsident des LandesschulratsBildungsdirektor einer Bildungsdirektion,

2.

Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreterin oder -Stellvertreter oder Stadträtin oder Stadtrat der Stadt Salzburg,

3.

Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrats, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft,

4.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

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