§ 113 MagBeG § 113

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarstrafen sind:

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,

4.

die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der Beamtin oder dem Beamten auf Grund ihrer bzw seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Disziplinarstrafen sind:

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,

4.

die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der Beamtin oder dem Beamten auf Grund ihrer bzw seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

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