§ 119 MagBeG (weggefallen)

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern bestehen§ 119 MagBeG seit 31.12.2013 weggefallen. Die oder der Vorsitzende und wenigstens ein Mitglied müssen rechtskundig sein. Die Senate sind von der oder dem Vorsitzenden zu bilden. Für jedes Mitglied sind die erforderlichen Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs geändert werden.

(2) Die Senate entscheiden im Fall der Entlassung mit Einstimmigkeit und in allen anderen Fällen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, die aus der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern bestehen§ 119 MagBeG seit 31.12.2013 weggefallen. Die oder der Vorsitzende und wenigstens ein Mitglied müssen rechtskundig sein. Die Senate sind von der oder dem Vorsitzenden zu bilden. Für jedes Mitglied sind die erforderlichen Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs geändert werden.

(2) Die Senate entscheiden im Fall der Entlassung mit Einstimmigkeit und in allen anderen Fällen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

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