§ 135 MagBeG (weggefallen)

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

1.

die Berufung zurückzuweisen ist;

2.

die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist; oder

3.

ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.

§ 135 MagBeG seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

1.

die Berufung zurückzuweisen ist;

2.

die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist; oder

3.

ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.

§ 135 MagBeG seit 31.12.2013 weggefallen.

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