§ 135 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDisziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) bzw bei Verhandlungen in Abwesenheit der oder des Beschuldigten vier Wochen nach Einlangen der Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 zu ergehen.Disziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) bzw bei Verhandlungen in Abwesenheit der oder des Beschuldigten vier Wochen nach Einlangen der Stellungnahme gemäß Paragraph 134, Absatz 2, zu ergehen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
  3. (3)Absatz 3Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.08.2024 bis 30.11.2025
  1. (1)Absatz einsDisziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) bzw bei Verhandlungen in Abwesenheit der oder des Beschuldigten vier Wochen nach Einlangen der Stellungnahme gemäß § 134 Abs 2 zu ergehen.Disziplinarerkenntnisse können sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Ein schriftlich erlassenes Disziplinarerkenntnis hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) bzw bei Verhandlungen in Abwesenheit der oder des Beschuldigten vier Wochen nach Einlangen der Stellungnahme gemäß Paragraph 134, Absatz 2, zu ergehen.
  2. (2)Absatz 2Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (§ 131) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Disziplinarerkenntnisses hat unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Verhandlung (Paragraph 131,) zu erfolgen und ist am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
  3. (3)Absatz 3Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.

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