§ 151 MagBeG § 151

Magistrats-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1)

Es bestehen die Entlohnungsschemas 1 (Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung) und 2 (Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen). Das Gehalt der Bediensteten wird bestimmt:

1.

im Entlohnungsschema 1

a)

durch die Dienstklasse;

b)

durch die Gehaltsstufe und

c)

in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe.

(Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1) Das Gehalt zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung wird bestimmt:Vertragsbediensteten ist § 4 sinngemäß anzuwenden.

1. durch die Dienstklasse;

2.

im Entlohnungsschema 2 (Verwendungsgruppe kp) durch die Gehaltsstufe und.

3. in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe.
Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1 zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Vertragsbediensteten ist § 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) FolgendeIm Entlohnungsschema 1 kommen folgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis IX;

in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen II bis VII;

in der Verwendungsgruppe C: Dienstklassen I bis V;

in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen I bis IV;

in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen III und IV;

in der Verwendungsgruppe P3 bis P5 Dienstklasse III.

Die Bediensteten sind bei ihrer Anstellung in die niedrigste für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Bedienstete bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe des Gehaltes der Bediensteten ergibt sich aus den in der Anlage 2 enthaltenen Tabellen.

(4) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend davon beginnt das Gehalt

1.

in der Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen D, C, P 1 und P 2 mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5;

2.

in der Dienstklasse V in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3,

3.

in der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.

Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Abweichend von Abs 1 bis 4 gebührt folgenden Bedienstetengruppen eine Entlohnung in der Höhe des jeweils angegebenen Monatsbezuges:

1.

Ausbildungsjuristinnen und -juristen:

2.039,10 €;

2.

Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schülern sowie Studentinnen und Studenten, die für höchstens zwei Monate beschäftigt werden:

900,00 €.

(6) Abweichend von Abs 1 bis 5 gebührt Aushilfskräften, dh Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise verwendet werden, ein Stundenlohn, der in der Höhe von mindestens 4,80 € und höchstens 16,50 € zu vereinbaren ist. Nähere Bestimmungen zur Entlohnung von Aushilfskräften können durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erlassen werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2015

(1)

Es bestehen die Entlohnungsschemas 1 (Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung) und 2 (Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen). Das Gehalt der Bediensteten wird bestimmt:

1.

im Entlohnungsschema 1

a)

durch die Dienstklasse;

b)

durch die Gehaltsstufe und

c)

in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe.

(Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1) Das Gehalt zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung wird bestimmt:Vertragsbediensteten ist § 4 sinngemäß anzuwenden.

1. durch die Dienstklasse;

2.

im Entlohnungsschema 2 (Verwendungsgruppe kp) durch die Gehaltsstufe und.

3. in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe.
Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1 zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Vertragsbediensteten ist § 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) FolgendeIm Entlohnungsschema 1 kommen folgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis IX;

in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen II bis VII;

in der Verwendungsgruppe C: Dienstklassen I bis V;

in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen I bis IV;

in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen III und IV;

in der Verwendungsgruppe P3 bis P5 Dienstklasse III.

Die Bediensteten sind bei ihrer Anstellung in die niedrigste für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Bedienstete bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe des Gehaltes der Bediensteten ergibt sich aus den in der Anlage 2 enthaltenen Tabellen.

(4) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend davon beginnt das Gehalt

1.

in der Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen D, C, P 1 und P 2 mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5;

2.

in der Dienstklasse V in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3,

3.

in der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.

Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Abweichend von Abs 1 bis 4 gebührt folgenden Bedienstetengruppen eine Entlohnung in der Höhe des jeweils angegebenen Monatsbezuges:

1.

Ausbildungsjuristinnen und -juristen:

2.039,10 €;

2.

Ferialkräften, dh Schülerinnen oder Schülern sowie Studentinnen und Studenten, die für höchstens zwei Monate beschäftigt werden:

900,00 €.

(6) Abweichend von Abs 1 bis 5 gebührt Aushilfskräften, dh Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise verwendet werden, ein Stundenlohn, der in der Höhe von mindestens 4,80 € und höchstens 16,50 € zu vereinbaren ist. Nähere Bestimmungen zur Entlohnung von Aushilfskräften können durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erlassen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten