§ 154 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Den Bediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd

1.

in erheblichem Ausmaß Dienste verrichteten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2.

einen Dienst verrichteten, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann; oder

3.

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:

1.

nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der die oder der Bedienstete angehört. Sie darf

a)

in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

b)

im Fall des Abs 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge

nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen;

2.

im Fall des Abs 1 Z 3 nach Prozentsätzen des Gehalts der Beamtinnen und Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 70 % dieses Gehalts nicht übersteigen.

Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von der oder dem Bediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die oder der Bedienstete befördert, überstellt oder auf eine andere Planstelle versetzt wird.

(5) Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 Abs 4, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte während der letzten 15 Jahre vor ihrem bzw seinem Übertritt oder ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2022
(1) Den Bediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd

1.

in erheblichem Ausmaß Dienste verrichteten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2.

einen Dienst verrichteten, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann; oder

3.

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:

1.

nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der die oder der Bedienstete angehört. Sie darf

a)

in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

b)

im Fall des Abs 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge

nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen;

2.

im Fall des Abs 1 Z 3 nach Prozentsätzen des Gehalts der Beamtinnen und Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 70 % dieses Gehalts nicht übersteigen.

Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die von der oder dem Bediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die oder der Bedienstete befördert, überstellt oder auf eine andere Planstelle versetzt wird.

(5) Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 Abs 4, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte während der letzten 15 Jahre vor ihrem bzw seinem Übertritt oder ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.

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