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(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:
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(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die oder der Bedienstete befördert, überstellt oder auf eine andere Planstelle versetzt wird.
(5) Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 Abs 4, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte während der letzten 15 Jahre vor ihrem bzw seinem Übertritt oder ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.
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(2) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:
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(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn die oder der Bedienstete befördert, überstellt oder auf eine andere Planstelle versetzt wird.
(5) Bei Beamtinnen und Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 Abs 4, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrunde liegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte während der letzten 15 Jahre vor ihrem bzw seinem Übertritt oder ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.