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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet:
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(3) Änderungen des Monatsbezugs werden wirksam:
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(4) Abweichend von Abs 3 Z 1 lit a gebührt bei Beamtinnen und Beamten die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn die Beamtin oder der Beamte die Meldung nach § 158 Abs 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat die Beamtin oder der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(5) Bei Vertragsbediensteten gelten die im Abs 1 bis 3 jeweils in der Z 2 enthaltenen Bestimmungen auch für die Kinderzulage.
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(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet:
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(3) Änderungen des Monatsbezugs werden wirksam:
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(4) Abweichend von Abs 3 Z 1 lit a gebührt bei Beamtinnen und Beamten die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn die Beamtin oder der Beamte die Meldung nach § 158 Abs 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat die Beamtin oder der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(5) Bei Vertragsbediensteten gelten die im Abs 1 bis 3 jeweils in der Z 2 enthaltenen Bestimmungen auch für die Kinderzulage.