§ 169 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt:

1.

bei Beamtinnen und Beamten mit dem auf den Tag des Dienstantritts nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird;

2.

bei Vertragsbediensteten mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet:

1.

bei Beamtinnen und Beamten mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet;

2.

bei Vertragsbediensteten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Stadt ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft, behält diese bzw dieser die vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Stadt hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie bzw er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(3) Änderungen des Monatsbezugs werden wirksam:

1.

bei Beamtinnen und Beamten mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag. Maßgebend ist folgender Tag:

a)

der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn die Änderung keiner bescheidmäßigen Verfügung bedarf;

b)

ansonsten der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher im Bescheid nicht festgesetzt ist, der Tag, an dem der Bescheid rechtskräftig wird;

2.

bei Vertragsbediensteten mit dem Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme, wenn nicht etwas Anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt. Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezugs.

(4) Abweichend von Abs 3 Z 1 lit a gebührt bei Beamtinnen und Beamten die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn die Beamtin oder der Beamte die Meldung nach § 158 Abs 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat die Beamtin oder der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

(5) Bei Vertragsbediensteten gelten die im Abs 1 bis 3 jeweils in der Z 2 enthaltenen Bestimmungen auch für die Kinderzulage.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2022
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt:

1.

bei Beamtinnen und Beamten mit dem auf den Tag des Dienstantritts nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird;

2.

bei Vertragsbediensteten mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet:

1.

bei Beamtinnen und Beamten mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet;

2.

bei Vertragsbediensteten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Stadt ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft, behält diese bzw dieser die vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Stadt hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie bzw er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(3) Änderungen des Monatsbezugs werden wirksam:

1.

bei Beamtinnen und Beamten mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag. Maßgebend ist folgender Tag:

a)

der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn die Änderung keiner bescheidmäßigen Verfügung bedarf;

b)

ansonsten der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher im Bescheid nicht festgesetzt ist, der Tag, an dem der Bescheid rechtskräftig wird;

2.

bei Vertragsbediensteten mit dem Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme, wenn nicht etwas Anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt. Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezugs.

(4) Abweichend von Abs 3 Z 1 lit a gebührt bei Beamtinnen und Beamten die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn die Beamtin oder der Beamte die Meldung nach § 158 Abs 8 rechtzeitig erstattet hat. Hat die Beamtin oder der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

(5) Bei Vertragsbediensteten gelten die im Abs 1 bis 3 jeweils in der Z 2 enthaltenen Bestimmungen auch für die Kinderzulage.

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