§ 193 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen:

1.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats.

2.

Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs 3 sowie der Zuschlag gemäß § 10 Abs 4 kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.

  1. 1.Ziffer einsAn die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats.
  2. 2.Ziffer 2Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs 3 sowie der Zuschlag gemäß § 10 Abs 4 kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.Die besondere Entschädigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.
  3. 3.Ziffer 3§ 13 Abs 7 gilt mit der Maßgabe, dass in Ausnahmefällen ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden kann, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.Paragraph 13, Absatz 7, gilt mit der Maßgabe, dass in Ausnahmefällen ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden kann, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.11.2025

Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit folgenden Abweichungen:

1.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats.

2.

Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs 3 sowie der Zuschlag gemäß § 10 Abs 4 kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.

  1. 1.Ziffer einsAn die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene des Gemeinderats.
  2. 2.Ziffer 2Die besondere Entschädigung gemäß § 10 Abs 3 sowie der Zuschlag gemäß § 10 Abs 4 kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.Die besondere Entschädigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, kann durch Verordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bis zu der jeweils für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Höhe angehoben werden.
  3. 3.Ziffer 3§ 13 Abs 7 gilt mit der Maßgabe, dass in Ausnahmefällen ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden kann, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.Paragraph 13, Absatz 7, gilt mit der Maßgabe, dass in Ausnahmefällen ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden kann, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.

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