§ 209 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Stadt hat Bediensteten, deren Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zur Stadt jeweils eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Stadt abzuschließen:

1.

einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG;

2.

eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 2 BPG mit dem Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten.

(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die die Stadt auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 210) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alter-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.

(3) Für jene Bediensteten, denen eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß § 150 Abs 2 und die Sonderzahlung (§ 150 Abs 3). Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zur Stadt sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.

(4) Anspruchsberechtigte Bedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Bediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2022
(1) Die Stadt hat Bediensteten, deren Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zur Stadt jeweils eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Stadt abzuschließen:

1.

einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG;

2.

eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 2 BPG mit dem Hauptausschuss der Personalvertretung der Magistratsbediensteten.

(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die die Stadt auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 210) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alter-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.

(3) Für jene Bediensteten, denen eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß § 150 Abs 2 und die Sonderzahlung (§ 150 Abs 3). Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zur Stadt sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.

(4) Anspruchsberechtigte Bedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Bediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.

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